Weitere Entscheidung unten: KG, 30.09.2014

Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14   

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https://dejure.org/2014,36767
BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14 (https://dejure.org/2014,36767)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - 5 StR 107/14 (https://dejure.org/2014,36767)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - 5 StR 107/14 (https://dejure.org/2014,36767)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 AMG, § 52 Abs 2 Nr 1 LMG 1974, § 20 Abs 1 Nr 1 LMG 1974, § 20 Abs 1 Nr 2 LMG 1974
    Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Rauchen bestimmten Kräutermischungen

  • IWW

    Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG, § 2 Abs. 1 AMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG, § 1 Abs. 1 BtMG, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliches gewerbliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

  • rewis.io

    Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Rauchen bestimmten Kräutermischungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsätzliches gewerbliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

  • rechtsportal.de

    AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2a ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Vorsätzliches gewerbliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabiszusätzen: Wenn schon kein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, dann gegen das Vorläufige Tabakgesetz?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kräutermischungen - und die Strafbarkeit nach dem Vorläufigen Tabakgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Legal Highs, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen - Verkauf nun doch strafbar?

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +3
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

    BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide;

    BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

    EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Legal Highs

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorläufiges Tabakgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 597
  • NStZ-RR 2015, 142
  • StraFo 2015, 33
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide;

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Der Senat fragt beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

    Die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 Rn. 3 f.; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 Rn. 15), weswegen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen indessen möglicherweise der Beschluss des 2. Strafsenats vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie das Urteil des 3. Strafsenats vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - entgegen.

    Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - bzw. im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Der Senat fragt beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

    Die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 Rn. 3 f.; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 Rn. 15), weswegen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen indessen möglicherweise der Beschluss des 2. Strafsenats vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie das Urteil des 3. Strafsenats vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - entgegen.

    Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - bzw. im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 Rn. 3 f.; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 Rn. 15), weswegen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.
  • OLG Nürnberg, 10.12.2012 - 1 St OLG Ss 246/12

    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel: Einordnung von

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Wortlaut und Wortsinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG bieten dabei keinen Ansatz, etwa solche tabakähnliche Erzeugnisse auszugrenzen, bei denen der Konsument wegen - in welcher Form auch immer - zugesetzter psychoaktiver Stoffe in der Folge des Rauchens eine Rauschwirkung erzielen will (vgl. aber dazu in Abgrenzung zum Arzneimittel - unklar - OLG Nürnberg, PharmR 2013, 94, 97).
  • VG Augsburg, 01.10.2013 - Au 1 K 13.767

    Wasserpfeifentabak ist Rauchtabak im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes.

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Der auch mit der Verbotsvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG verfolgte Zweck des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 - Au 1 K 13.767, juris Rn. 22; Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. EL 2013, Vorläufiges Tabakgesetz, Vorbemerkungen Rn. 1) würde einer Reduktion im genannten Sinn widerstreiten.
  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 395/57
    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine rechtliche Divergenz auch dann bestehen, wenn die inmitten stehende Rechtsfrage zwar nicht ausdrücklich erörtert worden ist, die frühere Entscheidung jedoch von ihrer Bejahung oder Verneinung begrifflich notwendig abhängt, so dass sie auf einer stillschweigenden Stellungnahme zu ihr beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1957 - 4 StR 395/57, BGHSt 11, 31, 34).
  • RG, 25.05.1886 - 1197/86

    Zur Begriffsbestimmung des Surrogates, insbesondere des Tabakssurrogates.

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Einbezogen sind unter anderem Erzeugnisse ähnlich Zigaretten, die aus Kräutern oder synthetisch erzeugten Rohstoffen hergestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie mit Tabakerzeugnissen verwechselbar sind (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 157. EL 2011, Teil 9, Nr. 900, § 3 VTabakG Rn. 22; vgl. auch RGSt 14, 145, 147).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 525/13

    Verfassungskonformität von Blankettstrafgesetzen mit Rückverweisungsklausel

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - (NStZ 2014, 461 ff. mit Anm. Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 463 ff., O?lakcio?lu, StV 2015, 166 ff. und Dettling/Böhnke, PharmR 2014, 342 ff.) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14 - (NStZ-RR 2014, 182) und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 (NStZ-RR 2014, 180 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel so auszulegen ist, dass davon Stoffe nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.

    Danach können Erzeugnisse, die ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und zum Teil auch gesundheitsschädlich wirken, nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12; Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14).

    Diese Auslegung des § 3 VTabakG würde ersichtlich dem auf Verbraucherschutz vor Gesundheitsgefahren gerichteten Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, das bei tabakähnlichen Erzeugnissen im Sinne von § 3 Abs. 2 VTabakG schließlich nicht einmal das Vorhandensein von Nikotin aus Rohtabak oder die Verwechselbarkeit mit einem Tabakerzeugnis voraussetzt (vgl. für Kräutermischungen BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, NStZ 2015, 597 f.).

  • BGH, 25.05.2016 - 5 StR 107/14

    Keine Arzneimitteleigenschaft bei gesundheitsschädlichen Stoffen (synthetische

    Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - nach Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14, PharmR 2014, 296) sowie eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, PharmR 2015, 33; vom 20. Januar 2015 - 3 ARs 28/14, PharmR 2015, 239; vom 23. Dezember 2015 - 2 ARs 434/14, PharmR 2016, 84) - Erfolg.
  • BGH, 20.01.2015 - 3 ARs 28/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

    Er sieht sich an einem Freispruch jedoch gehindert, weil - insoweit unproblematisch - die von dem Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen teilweise bereits zur Tatzeit in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommene synthetische Cannabinoide enthielten und im Übrigen eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG) in Betracht komme (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, juris).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 ARs 434/14

    Anfrageverfahren zum unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Begriff des

    Der 5. Strafsenat hat in dem Verfahren 5 StR 107/14 über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.
  • BGH, 04.11.2015 - 4 StR 403/14

    Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff des Arzneimittels)

    Im Hinblick auf das derzeit stattfindende Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 GVG kommt jedoch in Betracht, dass sich die Angeklagten nach § 52 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) bzw. Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben (vgl. dazu einerseits BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, NStZ 2015, 597, andererseits BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 ARs 28/14, NStZ-RR 2015, 142).
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Rechtsprechung
   KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36471
KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14 Vollz (https://dejure.org/2014,36471)
KG, Entscheidung vom 30.09.2014 - 2 Ws 342/14 Vollz (https://dejure.org/2014,36471)
KG, Entscheidung vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 Vollz (https://dejure.org/2014,36471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerbestellung, Sicherungsverwahrten, Vollzugssachen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 Abs 3 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG, § 304 Abs 1 StPO
    Strafvollzugsverfahren: Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbeiordnung für einen Sicherungsverwahrten; Anfechtung der Ablehnung eines Beiordnungsantrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahrnehmung der eigenen Rechte durch den Untergebrachten im Falle von gesetzlich neu geregelten Vollzugslockerungen; Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags des Untergebrachten auf ...

  • rechtsportal.de

    Wahrnehmung der eigenen Rechte durch den Untergebrachten im Falle von gesetzlich neu geregelten Vollzugslockerungen; Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags des Untergebrachten auf ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ein Blick ins Gesetz, oder: Pflichtverteidiger für Sicherungsverwahrten in Vollzugssachen ist die Regel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 577
  • StraFo 2015, 33
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14
    Anlass für eine davon unabhängige Neuregelung in § 109 Abs. 3 StVollzG und der damit einhergehenden Privilegierung von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen, bei denen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ansteht oder zumindest möglich ist, war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 (NJW 2011, 1931).

    Gerade bei der unbefristet ausgestalteten Sicherungsverwahrung haben Vollzugslockerungen und auch sonstige vollzugsöffnende Maßnahmen aber einen besonderen Stellenwert (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931, 1939, 1940).

  • OLG Hamm, 22.05.2014 - 1 Vollz (Ws) 182/14

    Sicherungsverwahrter muss keine eigene Waschmaschine haben

    Auszug aus KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14
    Denn dieses Verfahren ist ausweislich der Gesetzesbegründung der Regelung in § 140 StPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; so auch OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

    Anders als bei der Beiordnung nach den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ff. ZPO) kommt es bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Grundlage des § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und die Bedürftigkeit des Antragstellers an (vgl. zu letzterem OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294).

  • KG, 29.03.2001 - 5 Ws 145/01

    Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht gem. § 305 Strafprozessordnung

    Auszug aus KG, 30.09.2014 - 2 Ws 342/14
    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Sinne des § 305 Satz 1 StPO ein "erkennendes Gericht" (vgl. Senat NStZ 2014, 423; NStZ 2001, 448 = ZfStrVo 2001, 370).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2018 - 2 Ws 58/18

    Verfahrenspflegerbestellung wegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger

    1) Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob vorliegend § 305 StPO wegen der Ausgestaltung des Verfahrens entsprechend anwendbar ist (vgl. KG StraFo 2015, 33; NStZ 2001, 448; OLG Hamburg ZfStrVo 2006, 307 - jeweils zu Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 509 - jeweils zu Strafvollstreckungsverfahren; OLG Hamm NStZ 1987, 93 - Maßregelvollzugsverfahren; LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 305 Rn. 7).
  • BayObLG, 05.12.2023 - 203 StObWs 514/23

    Beiordnung, Sicherungsverwahrung, Beschwerde, Strafvollstreckungskammer,

    Derartige Ausführungen stellen, da sie die Gefährlichkeit des Untergebrachten reduzieren können, eine Maßnahme zur Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB dar, so dass grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 204 StObWs 15/22 -, juris zu einem Antrag auf Besuch; KG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 2 Ws 73/21, juris Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 Vollz -, juris; Laubenthal a.a.O. Rn. 35; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 109 Rn. 14).
  • KG, 19.01.2016 - 2 Ws 15/16

    Sicherungsverwahrung: Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Vollzugssachen

    Insoweit muss - anders als in der Antragsschrift geschehen - zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat StV 2015, 577 m. Anm. Neumann StRR 2015, 74 und Peglau jurisPR 3/2015 Anm. 3).Hingegen ist eine - wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte - "Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog" in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich.
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 Ws 410/16

    Strafvollzug: Genehmigung unüberwachter Langzeitbesuche

    Die Modalitäten der Gewährung von Langzeitbesuch stehen dabei grundsätzlich im Ermessen des Anstaltsleiters, das in dem vorliegenden Fall auch nicht auf Null reduziert ist, mit der Folge, dass eine komplexere rechtliche Bewertung nicht erforderlich wird (vgl. KG Beschluss vom 30. September 2014, 2 Ws 342/14 Vollz zu Ausführungen).
  • VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 11-IV-22
    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 - juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014 - 1 Ws 355/14 - juris Rn. 11) angefochten werden.
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 1-IV-20
    a) In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 109 Abs. 3 StVollzG oder nach § 110 Satz 2 SächsSVVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, also auf der Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages erfolgen (vgl. KG, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 - juris Rn. 5; Beschluss vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 - juris Rn. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2014 - III-1 Vollz [Ws] 182/14 - juris Rn. 5 ff.).
  • KG, 29.04.2022 - 2 Ws 77/22

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG ist keine

    Denn dieses Verfahren ist ausweislich der Gesetzesbegründung der Regelung in § 140 StPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; so auch OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294; Senat, StV 2015, 577).
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 3/22

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für Sicherungsverwahrte in Vollzugsverfahren

    Denn dieses Verfahren ist ausweislich der Gesetzesbegründung der Regelung in § 140 StPO nachgebildet (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 27; so auch OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294 Senat, StV 2015, 577).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 Ws 342/14 - juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbeschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014 - 1 Ws 355/14 - juris Rn. 11) angefochten werden.
  • KG, 21.07.2021 - 2 Ws 73/21

    Vorzeitige Fortschreibung des Vollzugsplans

    Bei bedeutsamen Maßnahmen wird einem Beiordnungsantrag grundsätzlich zu entsprechen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2020 - 2 Ws 119/20 Vollz -, juris; Senat, StV 2015, 577).
  • KG, 14.09.2020 - 2 Ws 119/20

    Beiordnung eines Verteidigers bei (vornotierter) Sicherungsverwahrung

  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 1-IV-21
  • KG, 25.03.2022 - 2 Ws 2/22

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverwahrung

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